Satzung

Die folgende Satzung der Alzheimer Gesellschaft Mittelfranken e.V. wurde so bei der Gründungsversammlung am 06.09.1990 beschlossen:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Alzheimer Gesellschaft Mittelfranken. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz “e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied im Bundesverband der “Deutschen Alzheimer Ge­sellschaft e.V.“.
 

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein entwickelt und fördert Hilfen für alle von der Alzheimerschen Krankheit oder anderen fortschreitenden Demenzerkrankungen betroffenen Menschen. Dies schließt Angehörige und alle an der Betreuung, Behandlung und Forschung beteiligten Berufsgruppen ein.

(2) Der Verein will insbesondere:

  • über die Alzheimersche Krankheit informieren und Verständnis bei der Bevölkerung fördern,
  • Gesundheits- und sozialpolitische Initiativen anregen und unter­stützen,
  • z. B. ambulante Hilfen für Demenzkranke,
    regionale Zusammenkünfte und Fachtagungen durchführen.

(3) Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung, ohne konfessionelle, politische oder weltanschauliche Bindung. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung vom Wert des behinderten Lebens.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.
 

§ 4  Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Über Anträge auf Erwerb der MitgIiedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist dieser der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederkartei des Vereins.

(4) Die Mitgliedschaft  endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Aus­schluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Aus­tritt.

(5) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres bei einer Kündi­gungsfrist von 3 Monaten möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Entscheidungen über den Ausschluss müssen der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden, die dann endgültig entscheidet.
 

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind möglichst bis Ende Januar des laufenden Geschäftsjah­res zu entrichten.
 

§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) Arbeitsausschüsse
 

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/in­nen,  dem/der Kassenführer/in und dem/der Schriftführer/in.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor­zeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer eine/n Nach­folger/in wählen.

(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4) Der Vorstand kann Beisitzer/innen kooptieren.
 

§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die 1. Vor­sitzende und der/die erste Stellvertreter/in. Jede/r der beiden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.
 

§ 9 Niederschriften
Über Wahlergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem/der Protokoll führer/in zu unterzeichnen.
 

§ 10 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vor­sitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin schriftlich, mündlich oder fernmündlich innerhalb einer Woche einberufen werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr­heit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende mit seiner/ihrer Stimme.

(3) Der Vorstand kann eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen.
 

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstands

b) Wahl zweier Rechnungsprüfer/ innen (Revisoren/Revisorinnen)

c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

e) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie des Berichts der Kassenprüfer/innen

f) Entlastung des Vorstands

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tages­ordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich.

(3) Die Mitglieder, die anwesend sind, erhalten je eine Stimme. Die Mitglie­derversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zwei­drittel-, über Auflösung des Vereins der Dreiviertelmehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung findet so oft es die Arbeit erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr statt. Eine Mitgliederversammlung muss einbe­rufen werden, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder verlangt wird.
 

§ 12 Arbeitsausschüsse
Der Vorstand soll fachlich geeignete, interdisziplinäre Arbeitsaus­schüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Vereinsauf­gaben unterstützen.
 

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bis­herigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die “Deutsche Alzhei­mer Gesellschaft“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.
 

 

 

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